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2020-06-26

Reso­lu­ti­on: Stär­ke­re und sozia­le Regu­lie­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen, Ver­bot von Werk­ver­trä­gen in der Schlachtbranche

Reso­lu­ti­on: Stär­ke­re und sozia­le Regu­lie­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen, Ver­bot von Werk­ver­trä­gen in der Schlachtbranche
2020-06-26

Die SPD-Kreis­frak­ti­on bean­tragt, dem Kreis­tag die Beschluss­fas­sung fol­gen­der Reso­lu­ti­on zu emp­feh­len. Die Bun­des­re­gie­rung wird auf­ge­for­dert, sich auf Landes‑, Bun­des- und auf euro­päi­scher Ebe­ne dafür ein­zu­set­zen, dass die Arbeits­ver­hält­nis­se ins­be­son­de­re in der Schlacht­bran­che stär­ker und vor allem sozi­al regu­liert wer­den. Die Beschäf­ti­gung von Leih- und Werk­ver­trags­ar­beit­neh­me­rin­nen und ‑arbeit­neh­mern in deut­schen Betrie­ben, soll­te aus­nahms­los für glei­chen Lohn bei glei­cher Arbeit und somit schon ab dem ers­ten Tag gänz­lich umge­setzt wer­den. Aus­nah­men sol­len nicht gestat­tet wer­den. Auch tarif­li­che Ver­ein­ba­run­gen dürf­ten nicht ent­ge­gen­ste­hen. Das arbeits­markt­po­li­ti­sche Ziel einer hun­dert­pro­zen­ti­gen Stamm­be­leg­schaft in den Betrie­ben kann nur erreicht wer­den, wenn gesetz­lich die Fremd­be­schäf­ti­gung grund­sätz­lich abge­schafft wird.

Daher ist ins­be­son­de­re in der Schlacht­bran­che die Umset­zung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten für ein Ver­bot von Werk­ver­trä­gen abso­lut erfor­der­lich und soll­te zum 01.01.2021 umge­setzt werden.

Zur Begrün­dung des Antra­ges wird aus­ge­führt, dass die Ver­ein­ba­run­gen auf Bun­des­ebe­ne bis­lang nicht aus­rei­chend waren. Dem­nach müs­sen Leih­ar­bei­te­rin­nen und Leih­ar­bei­ter erst nach neun Mona­ten wie Stamm­be­leg­schafts­per­so­nal bezahlt wer­den. Die Höchst­über­las­sungs­dau­er bei der Arbeit­neh­mer­über­las­sung kann bis zu 18 Mona­ten dau­ern. Erst dann ist eine Über­nah­me der Arbeits­kräf­te als Stamm­be­leg­schaft vor­ge­schrie­ben. Die­se Vor­ha­ben sind abso­lut nicht nach­voll­zieh­bar. Hier muss drin­gend nach­ge­bes­sert werden.

Die Ver­brei­tung von Werk­ver­trä­gen lässt bis heu­te Teil­be­leg­schaf­ten, befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se, Leih­ar­bei­ter mit eige­nem Tarif­ver­trag, Stamm­be­schäf­tig­te der Dienst­leis­ter, die im Rah­men eines Werk­ver­tra­ges tätig sind und Solo-Selbst­stän­di­ge oder Schein­selbst­stän­di­ge zu, die trotz Ein­füh­rung des Min­dest­lohns unter pre­kä­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen tätig sind. Die­ses geschieht nicht nur in der Schlacht­bran­che, son­dern vie­le ande­re Wirt­schafts­un­ter­neh­men bedie­nen sich moder­nen Arbeitssklaverei.

Dabei wird auch fest­ge­stellt, Werk­ver­trag ist nicht gleich Werk­ver­trag. Der „Bestel­ler“ des Werks ist nor­ma­ler­wei­se ein Betrieb, eine Fir­ma. Auf­trag­neh­mer kön­nen sowohl ein­zel­ne Selbst­stän­di­ge (Solo­selbst­stän­di­ge) oder Werk­ver­trags­un­ter­neh­men sein, die zur Erfül­lung des Ver­trags eige­ne Beschäf­tig­te ein­set­zen. Bei einem Werk­ver­trag ist der Unter­neh­mer ver­pflich­tet, für den Bestel­ler ein bestimm­tes Arbeits­er­geb­nis her­bei­zu­füh­ren. Er schul­det ihm einen Erfolg und es wird auch nur dann bezahlt, wenn sich die­ser Erfolg ein­stellt. Abge­rech­net wird nicht nach Stun­den, son­dern nach Leis­tung. Dar­über hin­aus exis­tie­ren aktu­ell kei­ne tarif­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen für Werk­ver­trä­ge. Bei Werk­ver­trä­gen ent­schei­det also prin­zi­pi­ell das Unter­neh­men allein über die Aus­ge­stal­tung, die Bedin­gun­gen zur Ablie­fe­rung der Leis­tung und die Bezah­lung. Der Gesetz­ge­ber möch­te glei­chen Lohn für glei­che Arbeit, doch durch die Aus­ge­stal­tung der Tarif­ver­trä­ge wird davon abge­wi­chen. Es geht aber auch anders. In der Schweiz und Öster­reich erhal­ten Zeit­ar­bei­ter und Beschäf­tig­te der Stamm­be­leg­schaft den glei­chen Lohn und in Frank­reich wird sogar noch ein Bonus gezahlt. Die­ses muss auch in Deutsch­land mög­lich sein.

 

 

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